Manchmal kommt das, was sich wohl nur wenige Vermieter wünschen: Sie müssen ihren Mieter verklagen. Da stellt sich dann die Frage, welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Im Zivilprozess gibt es zwei wichtige Formen der Zuständigkeit: einerseits die sachliche, andererseits die örtliche.

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Sachliche Zuständigkeit bei Wohnungen
Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es um die Frage, an welches Gericht sich der Kläger wenden muss. Das kann zum Beispiel das Amtsgericht oder das Landgericht sein. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass alle Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5000 Euro beim Amtsgericht stattfinden. Alles, was 5000 Euro übersteigt – und wenn es nur ein Cent ist – ist dann am Landgericht zu erheben. Im Mietrecht gibt es aber hierfür eine Ausnahme. Wird über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gestritten, dann ist das Amtsgericht zuständig. Und dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist. Selbst wenn es um 20.000 Euro Mietforderungen geht, bleibt die Zuständigkeit beim Amtsgericht. Dasselbe gilt, wenn darüber gestritten wird, ob überhaupt ein Mietverhältnis besteht. Diese Regelung gilt aber nur für Wohnungen.

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