Die Corona-Pandemie hat nicht nur das Wirtschaftsleben auf den Kopf gestellt. Sie hat auch der Justiz neue Herausforderungen beschert. Sie muss sich mit Fragen befassen, die bisher kaum eine Rolle gespielt haben oder sich bisher noch nie gestellt hatten. So ist das mit der Frage nach der Verlängerung einer Räumungsfrist.

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Mieter sollte geräumt werden
Grundsätzlich kann der Mieter beantragen, dass er für seine Räumung einen gewissen Aufschub bekommt. Diese Räumungsfrist kann bis zu einem Jahr beantragen. Sie soll dazu dienen, dem Mieter Zeit zu geben, eine neue Wohnung zu finden und Obdachlosigkeit verhindern. Notfalls kann sie bis zur Jahresgrenze verlängert werden. Ob die Corona-Pandemie auf die Frist eine Auswirkung hat, musste im März 2020 das Landgericht Berlin entscheiden. Ein Mieter war zur Räumung verurteilt worden. Ihm war bereits eine Räumungsfrist bis Ende März 2020 gewährt bekommen. Dennoch beantragte er eine Verlängerung bis Ende Juni 2020. Der Mieter erklärte, dass es ihm nicht möglich sei, bis Ende März Ersatzwohnraum zu finden.

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