Kommt der Frühling, so will der eine oder andere auch seine Wohnung zum Blühen bringen. Dann kommen auf die Fensterbänke genauso Blumen wie auf die Brüstung des Balkons. Der Mieter darf innerhalb seiner Wohnung grundsätzlich Blumen und Pflanzen nach seinen eigenen Wünschen aufstellen. Es gibt weder eine Grenze hinsichtlich der Menge noch der Pflanzenart. Eine Einwilligung des Vermieters braucht er nicht. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Pflanzen zu Schäden an der Wohnung führen. Das kann z.B. Schimmel sein, weil sich durch das Gießen zu viel Feuchtigkeit entwickelt. Denkbar ist auch, dass das Grünzeug die Substanz der Innenwände angreift.

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Problem: Pflanzen auf Balkon
Bei Balkonen wird es dabei schon schwieriger. Grundsätzlich darf der Mieter Pflanzen auf seinem Balkon abstellen. Das kann z.B. durch Pflanzkübel geschehen. Der Mieter muss aber darauf aufpassen, dass der Pflanzkübel die Erde festhält. Verrottet der Kübel mit der Zeit, muss der Mieter einen neuen besorgen. Unzulässig ist aber, dass der Mieter z.B. den Boden von Balkon oder Loggia mit Erde bedeckt und darauf Pflanzen züchtet. Denn das entspricht nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch. Als Faustregel gilt: Solange sich das Grünzeug in Kübeln befindet, stellt es kein Problem dar. Trotzdem hat der Mieter natürlich darauf zu achten, dass keine Gefahren von seinem Pflanz-Projekt ausgehen. Hat der Mieter z.B. ein Regal installiert und droht das bei einem Sturm umzukippen, muss er für eine entsprechende Sicherung sorgen.

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