Für die meisten Vermieter ist die Erstellung der Nebenkostenabrechnung nicht gerade das größte Vergnügen. Deshalb wird sie oft auch eher stiefmütterlich behandelt. Statt am Anfang genauer hinzuschauen, wundert sich der eine oder andere Vermieter später, dass er jetzt doch Ärger mit seinen Mietern hat. Dabei lassen sich viele Fehler bei der Nebenkostenabrechnung vermeiden.

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1. Fehler: Berücksichtigung leerstehender Wohnungen
Mit einer leerstehenden Wohnung muss ein Vermieter immer rechnen. Umso größer sein Immobilien-Portfolio ist, umso größer ist auch die Wahrscheinlichkeit eines Leerstands. Trotz des ganzen Ärgers, der mit solch einer Wohnung verbunden ist, ist sie dennoch bei den Nebenkosten zu berücksichtigen. Sie kann nur dort ausgeblendet werden, wo Kosten ausschließlich auf diese Wohnung bezogen sind. Am einfachsten ist es, wenn die Nebenkosten nach der Wohnfläche verteilt werden. In diesem Fall wird die leerstehende Wohnung entsprechend berücksichtigt. Das bedeutet für den Vermieter, dass er den Anteil dieser Wohnung selbst zu tragen hat.
Gehört dem Vermieter ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen zu je 70 Quadratmetern und steht darin eine Wohnung leer, so hat er ein Sechstel der Kosten bezogen auf diese Wohnung zu tragen. Er darf allerdings nicht die Gesamtfläche aller vermieteten Objekte so reduzieren, dass die leerstehende Wohnung herausgerechnet wird. Eine Verlagerung der Nebenkosten für die leere Wohnung würde dazu führen, dass die Mieter das wirtschaftliche Risiko des Vermieters tragen. Deshalb kann er gegenüber den anderen Mietern auch nicht behaupten, sie wären die einzigen Nutznießer z.B. aus der Beleuchtung oder der Reinigung des Treppenhauses. Entsprechendes gilt, wenn die Nebenkosten nach der Anzahl der Personen verteilt werden.
Werden die Nebenkosten nach dem Verbrauch erfasst, kann der Vermieter etwaige Fixkosten, wie z.B. die Grundgebühr der Müllabfuhr nicht vollständig auf die Übrigen Mieter umlegen. Den Anteil für die leere Wohnung hat er auch hier zu tragen.

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