Im vielen Mietverträgen finden sich Regelungen zur Reinigung des Treppenhauses. Das hat dann meist der Mieter zu übernehmen. Bei der Kehrwoche – wie es sie z.B. in Baden-Württemberg gibt – kursiert von Woche zu Woche ein Schild. Darauf steht dann, wer diesmal für die Reinigung zuständig ist.

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Regelung im Mietvertrag nötig
Soll diese Verpflichtung den Mieter treffen, empfiehlt sich die Aufnahme in den Mietvertrag. Gibt es eine getrennte Hausordnung besteht die Gefahr, dass diese nicht in den Mietvertrag einbezogen ist. Dann kann man darüber streiten, in welchem Umfang der Mieter zur Reinigung verpflichtet ist. In diesem Fall muss dann die Frage beantwortet werden, ob die Treppenhausreinigung ortsüblich ist. Z.B. in Baden-Württemberg wird dies regelmäßig der Fall sein. Wichtig ist auch, dass die Regelungen präzise sind. Nur so kann sich der Vermieter dann konkret darauf berufen. Deshalb sollte klar festgelegt werden, wie oft und welche Bereich der Mieter zu reinigen hat.

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Reinigt der Mieter nicht - Abmahnung!
Problematisch sind vor allem die Fälle, in denen der Mieter das Treppenhaus nicht pflegt. Der Vermieter sollte hier den Mieter zur Vornahme anmahnen. Das geschieht am besten durch einen Brief. Darin steht dann, dass der Mieter zur Reinigung verpflichtet, er dem aber nicht nachgekommen sei. Weiterhin sollte er dann darauf hingewiesen werden, dass er im Wiederholungsfall mit einer Klage zu rechnen habe. Der Mieter kann sich im Übrigen nicht damit entschuldigen, er wäre im Urlaub gewesen. Dafür muss er entweder mit einem anderen Mieter im Haus tauschen oder für Vertretung sorgen. Allerdings gehen manche Gerichte davon aus, dass der Mieter bei einem 14-tägigen Urlaub nicht gezwungen ist, für die Reinigung eine Vertretung zu organisieren.
