Früher oder später steht bei jeder Wohnung eine Modernisierung an. Damit kann zum Beispiel der Energie- und Wasserverbrauch eingespart werden. Oder der Gebrauchswert der Wohnung wird dadurch erhöht. Das kann etwa der Einbau eines Aufzugs, die Anbringung von Balkonen oder die Erneuerung mit einer einbruchssicheren Haustür sein. Teilweise kann eine Modernisierung auch dann vorliegen, wenn der Vermieter dazu verpflichtet ist. Das ist regelmäßig der Fall bei einer Rauchmeldepflicht. Hier hat der Vermieter gar keine andere Chance, als Geräte zu installieren.

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Nicht jede Modernisierung berechtigt zur Erhöhung
Wichtig dabei ist aber, dass nicht jede Maßnahme auch zur Mieterhöhung berechtigt. Das ist zunächst einmal der Fall, wenn die Mietsache gänzlich verändert wird. Das liegt vor, wenn z.B. ein Balkon in einen Wintergarten umgebaut wird. Weiterhin sind ganz banale Maßnahmen auch keine Modernisierung. Dazu zählt etwa, wenn der Vermieter im Bad die Fliesen von 1,60 Meter auf 2 Meter erhöht. Und letztlich liegt keine Modernisierung vor, wenn es sich lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen handelt. Müssen z.B. wegen einer dauernden Überlastung der Stromleitungen neue Kabel verlegt werden, ist grundsätzlich von einer reinen Instandsetzung auszugehen.

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