Das Thema „Schönheitsreparaturen“ sorgt regelmäßig für Streit zwischen Vermieter und Mieter. Dieser landet dann oft vor Gericht. Das Problem dabei ist, dass nach dem Gesetz die Mieter nicht dazu verpflichtet sind, beim Auszug die Wohnung zu renovieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Mietvertrag.

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Renovierungs-Klauseln oft unwirksam
Da meist Formular-Mietverträge genutzt werden, stellt sich dann die Frage, ob die darin enthaltenen Klauseln überhaupt wirksam sind. Schon vor einiger Zeit hatte der Bundesgerichtshof gerade bei starren Fristen eine Grenze gezogen. So sind Klauseln mit solchen festen Zeiträumen für die Reparaturen unzulässig. Eine Klausel wie „Die Küche ist alle zwei Jahre zu renovieren!“ ist demnach im Mietvertrag unwirksam. Zusätzlich ist eine Klausel auch dann unwirksam, wenn sie den Mieter beim Auszug pauschal zu Reparaturen verpflichtet. Denn sie differenziert nicht danach, wie stark die Wohnung abgenutzt ist. So müsste auch der Mieter renovieren, der nur ein oder zwei Monate darin lebte. Kritisch wird es vor allem dann, wenn die Wohnung unrenoviert ist, der Vermieter aber beim Auszug auf eine Renovierung besteht. Solche Abreden sind meist unwirksam. Denn der Vermieter würde die Wohnung in einem besseren Zustand zurückerhalten, als er sie ursprünglich vermietete. Anders sieht es aus, wenn der Mieter hierfür einen finanziellen Ausgleich bekommt.

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