Mieter haben viele Gründe, warum sie ein Zimmer oder sogar die ganze Wohnung untervermieten wollen. Vielleicht sind sie für ein halbes Jahr im Ausland, brauchen einfach etwas Geld oder wollen sich nicht alleine in der Wohnung fühlen. Dann wird gerne zur Untervermietung gegriffen. Es gibt aber auch Mieter, die wollen gar nicht wirklich untervermieten, sondern sie hoffen darauf, dass der Vermieter ihren Wunsch ablehnt. Denn dann haben sie ein Kündigungsrecht. Das spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Mietvertrag entweder eine festgelegte Laufzeit hat oder das Kündigungsrecht für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen ist.

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Mieter braucht Erlaubnis des Vermieters
Sollte also der Mieter den Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermietung bitten, muss der Vermieter überlegt vorgehen. Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf die Genehmigung der Vermietung an einen Dritten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, besteht das Kündigungsrecht. Der Mieter kann auch dann kündigen, wenn der Vermieter auf die Bitte zur Untervermietung schweigt und er auch auf eine Fristsetzung des Mieters nicht reagiert. Die Erlaubnis gilt auch dann als verweigert, wenn der Vermieter die Erlaubnis nur eingeschränkt oder unter Auflagen erteilt. Meistens geht es hier um den Untermietzuschlag, der z.B. zu hoch bemessen wird.

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