Für den Vermieter stellt ein Mietvertrag letztendlich einen Vertrauensvorschuss in den Mieter dar. Zwar sehen die Mietverträge regelmäßig vor, dass die Miete im Voraus zu entrichten ist. Dennoch sind Vermieter und Mieter über einen längeren Zeitraum gebunden. Wegen der Kündigungsfristen und eines erforderlichen Kündigungsgrundes gilt das für den Vermieter noch deutlich mehr. Ist das Objekt einmal vermietet, bekommt der Vermieter seinen Vertragspartner nicht mehr so schnell los.

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Mietminderung muss angemessen sein
Jetzt gibt es Mieter, die zwar über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die aber trotzdem die Miete nicht oder nicht vollständig zahlen wollen. Sie sind der Auffassung, dass die Miete wegen einzelner Mängel gemindert werden könne. Sie sehen überall einen Mangel: Im Riss in der Küche, im klappernden Schornstein-Türchen oder der zu hohen Stufe an der Haustür. Bei diesen Mietern setzt sich dann die Annahme durch, der Vermieter sei zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Sie übersehen dabei allerdings, dass die Wohnung nicht in einem neuen Zustand gemietet wurde, sondern eben mit diesen konkreten Mängeln. Strategie dieser Mieter ist dann meist, von utopischen Mietminderungen auszugehen. Selbst der tropfende Wasserhahn bedeutet gleich eine Minderung um 100 Prozent. Natürlich muss niemand in einer schimmeligen Wohnung leben. Dennoch gilt auch bei der Mietminderung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So lässt sich in den seltensten Fällen gleich davon ausgehen, dass die Mietzahlungen gänzlich eingestellt werden dürfen.

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