Mängel an der Mietsache führen zu vielen Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Die Hintergründe dazu können vielfältig sein: von einem Kratzer im Parkett, einem tropfenden Wasserhahn über ein defektes Fenster bis hin zu einem kompletten Heizungsausfall und Lärm von der Baustelle gegenüber. Es gibt bei den Mietmängeln fast nichts, was die Gerichte bisher nicht beschäftigt hat.

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Inhalt
Was ist ein Mangel?
Dabei verstehen die Juristen unter einem Mangel das negative Abweichen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Auf gut Deutsch gesagt: Die Wohnung ist schlechter, als sie sein sollte. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass jede Störung einen Mangel im Sinne des BGB darstellt. Davon ausgenommen sind sog. Bagatellmängel. Diese hat der Mieter hinzunehmen. Wegen ihnen kann er nicht die Miete mindern. Dazu zählen z.B. kleine Kratzer im Parkett oder eine unebene Wand. Zur Mietminderung berechtigen im Übrigen keine Mängel, die der Mieter bereits bei Einzug kannte und akzeptiert hatte. Das kann z.B. der Sprung in einer Fensterscheibe oder eine nicht funktionierende Steckdose sein. Wichtig hier ist allerdings, dass der Vermieter diese bekannten Mängel festhält. Nur so kann er später beweisen, dass sie dem Mieter bereits bei Einzug bekannt waren.

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