Wer einen Formular-Mietvertrag verwendet, muss im Zweifelsfall davon ausgehen, dass es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Diese können nachträglich von einem Gericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Das führt dann dazu, dass der Vermieter meist denkt, er wäre auf der sicheren Seite. Später stellt dann ein Gericht fest, dass eine Klausel unwirksam ist. In solch einem Fall kann sich der Vermieter dann gar nicht mehr auf diese Regelung berufen.

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Verbot Gegenstände anzubringen
Oft finden sich im Mietvertrag Klauseln zur Anbringung von Gegenständen z.B. am Balkon oder im Treppenhaus. Das Landgericht Berlin musste sich im Jahre 2010 mit einer solchen Klausel auseinandersetzen. In ihr war geregelt, dass zur Anbringung von Schildern und Blumenkästen außerhalb der Mieträume die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich sei. Das Gericht sah diese Klausel als wirksam an. Eine Benachteiligung des Mieters war darin nicht zu erkennen. Denn ihm bleibt es weiterhin unbenommen, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons anzubringen. Das bedeutet zwar einen Raumverlust, der aber als gering anzusehen ist. Denn auf der anderen Seite haben außen angebrachte Blumenkästen durchaus ein Gefahrenpotenzial. Selbst wenn der Mieter davon ausgeht, seine Kästen seien ordnungsgemäß gesichert, muss das nicht den Tatsachen entsprechen. Selbst bei einer zusätzlichen Sicherung kann ein Abstürzen mit absoluter Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Denn die Sicherung an sich kann z.B. wegen Materialermüdung versagen. Deshalb ist eine Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs mit dieser Klausel als nicht unangemessen anzusehen.

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