Vielen ist die Abmahnung aus dem Arbeitsrecht bekannt. Es gibt sie aber auch bei anderen Vertragsverhältnissen, ebenso im Mietrecht. Ihr Zweck besteht darin, den Vertragspartner einerseits an seine Pflichten zu erinnern und ihm andererseits auf die Konsequenzen eines Verstoßes aufmerksam zu machen. Deshalb enthält ein Schreiben mit einer Abmahnung grundsätzlich zwei Elemente: einerseits die Darstellung der Pflichtverletzung und andererseits den Hinweis auf die möglichen Konsequenzen im Fall einer Wiederholung.

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Inhalt
Abmahnung setzt Pflichtverletzung voraus
Das Spektrum der möglichen Pflichtverletzungen ist weit. So kann der Mieter z.B. unzulässigerweise einen Hund halten. Er kann ohne Genehmigung die Wohnung untervermieten. Möglicherweise nutzt er die Wohnung zumindest teilweise zu gewerblichen Zwecken. Oder der Mieter hört mitten in der Nacht viel zu laut Musik. All das stellt regelmäßig eine Pflichtverletzung des Mieters dar. Er verstößt schlichtweg gegen den Mietvertrag.

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