Einmal im Jahr gibt es einen Termin, dem sich der Mieter nicht entziehen kann: die Ablesung der Zähler in der Wohnung. Am wichtigsten sind dabei sicherlich die Heizkörper. In den meisten Fällen wird die Ablesung ein Meßdienst vornehmen. Dieser nimmt den Termin war. Für den Vermieter ist wichtig, dass der Ablese-Termin frühzeitig den Mietern mitgeteilt wird. Dabei sollte eine Frist von mindestens zehn Tagen eingehalten werden. Leider kommt es dabei oft vor, dass der Mieter den Termin nicht wahrnehmen kann. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Entscheidend aber ist, dass dem Mieter ein zweiter Termin anzubieten ist. Die Kosten hierfür muss der Mieter nicht tragen. Das ist erst der Fall bei einem dritten Termin.

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Mieter muss Ablesung dulden
Weigert sich der Mieter allerdings beharrlich den Meßdienst in die Wohnung zu lassen, dann bedeutet das ein Problem für den Vermieter. Aus rechtlicher Sicht hat der Mieter die Ablesung zwar zu dulden. In der Praxis sieht das allerdings anders aus. Ist die Ablesung nicht möglich, müssen die Kosten geschätzt werden. Das ist aber durchaus umstritten. So gibt es Gerichte, die lassen eine Schätzung nicht zu. Stattdessen fordern sie vom Vermieter, dass er sich den Zugang in die Wohnung gerichtlich erstreitet.

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