Eine Wohnung ist zum Wohnen da. Dennoch glauben einige Mieter, sie könnten darin einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Das ist aber in vielen Fällen nicht so einfach. Ob solch eine Tätigkeit zulässig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu unterscheiden ist zunächst danach, ob die geschäftliche Aktivität nach außen hin in Erscheinung tritt. Das muss der Vermieter nicht dulden. Allerdings gibt es hier Ausnahmen. So kann der Vermieter durchaus dazu verpflichtet sein, seinem Mieter eine Erlaubnis zu erteilen. Ein Beispiel hierfür ist, dass es nur einen sehr geringen Publikumsverkehr gibt und dieser weder die Mietsache noch die anderen Mieter im Haus stört. Anders sieht es aber aus, wenn der Mieter in der Wohnung z.B. Mitarbeiter hat. Auch einen Musikunterricht muss der Vermieter nicht genehmigen, insbesondere wenn es bereits deshalb zu Störungen gekommen ist.

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Mieter hat keinen Anspruch aus Erlaubnis
Aber selbst wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht nach außen hin auftritt, hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Erlaubnis. Hier gibt es allerdings verschiedene Aspekte, die zu berücksichtigen sind. So braucht der Mieter keine Genehmigung, wenn er lediglich einen untergeordneten Teil der Wohnung nutzt und die Räume im Übrigen weiterhin zum Wohnen gebraucht werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Mieter sich als Künstler oder Schriftsteller betätigt oder lediglich einfache Bürotätigkeiten ausübt. In der Rechtsprechung wurde z.B. als zulässig anerkannt eine astrologische Beratung mit bis zu zwei Kunden am Tag oder die Programmierung von Software in einem Arbeitszimmer.

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