Wem eine Eigentumswohnung gehört, der wird früher oder später auch einmal über eine Renovierung nachdenken. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob die Wohnung vermietet oder selbst genutzt wird. Denn auch eine vermietete Wohnung muss irgendwann auf Vordermann gebracht werden. Das können z.B. neue Fenster, ein neues Bad oder neue Heizkörper sein. Oder der Eigentümer tauscht den Teppichboden aus. Wird lediglich der alte entfernt und ein neuer verlegt, ist das meistens kein Problem. Ganz anders sieht es aus, wenn anstatt des Teppichbodens jetzt Fliesen in die Wohnung sollen. Dann stellt sich die Frage, ob der Eigentümer einfach so diese Veränderung vornehmen darf.

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Teppichboden ist Sondereigentum
Aus Sicht des Wohnungseigentums-Rechts kann der Eigentümer grundsätzlich den Teppichboden austauschen. Er steht im Sondereigentum. Anders sieht es meist mit den darunterliegenden Schichten aus, insbesondere dem Estrich. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind. Das ist vor allem dann relevant, wenn bei diesen unteren Schichten eine Reparatur stattzufinden hat. Aber beim Teppichboden stellt sich die Frage meist nicht.

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