Welche Formvorschriften muss der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung beachten?
Einmal im Jahr trifft den Vermieter eine unangenehme Aufgabe: Er muss die Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen. Macht er das nicht, muss er unter Umständen bei den Kosten selbst draufzahlen. Neben den einzelnen Kostenarten und der Frage, ob diese auf die Mieter umgelegt werden können, muss der Vermieter noch einen weiteren Punkt beachten: die Formvorschriften.

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Abrechnung nicht unbedingt schriftlich
Allerdings – und das wird jetzt den einen oder anderen überraschen – sieht das Gesetz hierfür kaum Regelungen vor. Dort findet sich lediglich die Vorgabe, dass die Abrechnung dem Mieter mitzuteilen ist. Eine Vorschrift, wie diese Mitteilung stattzufinden hat, kennt das BGB aber nicht. Auch eine Unterschrift ist nicht vorgeschrieben. Somit kann rein theoretisch die Abrechnung auch mündlich erteilt werden. Das wird in der Praxis aber kaum vorstellbar sein. Denn der Vermieter müsste dazu das komplette Zahlenwerk im Kopf haben. Denkbar wäre vielleicht, dass er alle Punkte der Abrechnung dem Mieter vorliest. Dann stellt sich aber weiter das Problem, dass der Mieter nicht die Möglichkeit hätte, die Abrechnung auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dazu müsste er sich alle vom Vermieter genannten Zahlen merken können. Eine Ausnahme gibt es allerdings beim preisgebundenen Wohnraum. Dort kann unter Umständen eine schriftliche Abrechnung erforderlich sein.

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Mietvertrag kann Schriftform vorschreiben
In manchen Mietverträgen kommt es unter Umständen vor, dass dort eine schriftliche Abrechnung vorgeschrieben ist. Selbst wenn es solch eine Regelung nicht gibt, wird eine schriftliche Abrechnung wohl kaum vermeidbar sein. Neben der Schriftlichkeit ist weiterhin die Textform möglich, also die Übermittlung z.B. per E-Mail. Diese kann sich der Mieter dann auch ausdrucken und für seine eigenen Unterlagen aufheben.
Abrechnung durch Hausverwaltung
Viele Vermieter stellen ihre Abrechnung nicht selbst auf. Stattdessen lassen sie das die Hausverwaltung machen. Dabei sollten Sie auf einen wichtigen Punkt achten: Aus der Abrechnung sollte sich ergeben, dass diese für den Vermieter erfolgt. Dagegen muss aber die konkrete Person des Vermieters nicht angegeben werden. Das hat bereits der Bundesgerichtshof so entschieden. Dafür empfiehlt sich allerdings, den Sachbearbeiter bei der Hausverwaltung als Ansprechpartner anzugeben.
