Treffen sich Mieter und Vermieter das erste Mal, wollen beide einen guten Eindruck von sich machen. Der Vermieter stellt das Objekt im schönsten Licht dar. Der Mieter will deutlich machen, dass er das größte Glück ist, das dem Vermieter passieren kann.
In der Wirklichkeit sieht es dann meist leider nicht ganz so rosig aus. So kann es durchaus vorkommen, dass der Mieter etwas beschönigt hat, wenn es um Angaben geht, die für den Mietvertrag wichtig sind. Das können z.B. Angaben zu Zahlungsfähigkeit genauso sein wie zu der Frage, ob er später ein Haustier in der Wohnung halten will.

Video abspielen
Inhalt
Mieter muss zulässige Fragen beantworten
Aber Frage ist nicht gleich Frage. So gibt es Fragen, die der Vermieter problemlos stellen darf und der Mieter auch beantworten muss. Dazu zählt etwa die Frage, ob der Mieter Raucher ist, in welchem Familienstand er lebt, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und über welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse er verfügt. Solche Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Er kann sich also nicht darauf berufen, den Vermieter ginge das alles gar nichts an. Deshalb darf er sich auch nicht einfach etwas einfallen lassen, nur damit er dem Vermieter eine plausible Geschichte erzählen kann.

Hilfe vom Anwalt
Sie brauchen anwaltliche Hilfe? Kontaktieren Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung. Nutzen Sie unser Kontaktformular. Rufen Sie uns an.
oder 0511/96496134
Unzulässige Fragen für den Vermieter
Daneben gibt es Fragen, die der Vermieter nicht stellen darf. Sie sind einfach unzulässig. Das hat den Grund darin, dass sie zu sehr in den Privatbereich des Mieters eingreifen würden. So darf z.B. nicht die Frage gestellt werden, ob eine uneheliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder die Mieterin Heiratsabsichten hat. Auch die Frage nach der Religion des Mieters oder seiner Aufenthaltsberechtigung sind nicht gestattet. Entsprechendes gilt für die Frage nach etwaigen Vorstrafen oder einem laufenden Ermittlungsverfahren. Bei all diesen Fragen kann der Mieter die Antwort verweigern. Er kann unter Umständen sogar lügen. Die Juristen sprechen dann vom Recht zur Lüge.
Mieter muss ungefragt Auskunft geben
Daneben muss der Mieter über bestimmte Verhältnisse sogar ungefragt Auskunft geben. Also selbst wenn der Vermieter danach gar nicht fragt, muss der Mieter über bestimmte Umstände aufklären. Das ist z.B. der Fall, wenn die Miete 75 Prozent des Einkommens des Mieters ausmacht. Entsprechendes gilt, wenn die Sozialbehörden den Mieter bei der Zahlung unter die Arme greifen müssen oder wenn er sich in einer wirtschaftlich bedrängenden Situation befindet. Ein weiteres Beispiel ist, wenn der Mieter kürzlich den früher so bezeichnenden Offenbarungseid geleistet hat.
