Welche Schritte muss der Vermieter beachten, wenn er noch Forderungen gegen seinen insolventen Mieter hat?
Hat der Vermieter den Verdacht, dass sein Mieter einen Insolvenzantrag gestellt hat, so kann er das im Internet recherchieren. Auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de kann er sich über laufende und vor kurzem abgeschlossene Insolvenzverfahren informieren. Die Seite stellt eine Suchfunktion zur Verfügung. Damit lassen sich sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen finden. Anhand der dortigen Informationen kann z.B. herausgefunden werden, wer der Insolvenzverwalter ist.

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Insolvenzverwalter kontaktieren
Den Insolvenzverwalter kann dann der Vermieter – am besten frühzeitig – kontaktieren. In den meisten Fällen wird sich allerdings beim Vermieter der Insolvenzverwalter des Mieters melden. Dieser teilt dann mit, dass der Mieter einen Insolvenzantrag gestellt hat. Oft fallen allerdings die Informationen des Insolvenzverwalters eher spärlich aus. Konkrete Angaben kann er am Beginn des Verfahrens sowieso selten machen. Hier empfiehlt es sich, beim zuständigen Insolvenzgericht Akteneinsicht zu beantragen. Denn der Vermieter sollte nicht erwarten, dass das Insolvenzgericht aus eigenen Stücken umfangreiche Informationen über das Verfahren mitteilt. Im Rahmen der Akteneinsicht kann der Vermieter insbesondere den Insolvenzantrag einsehen. Daneben können weitere Informationen erlangt werden. Das kann z.B. der bereits stattgefundene Schriftverkehr sein.

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Foderungen beim Insolvenzverwalter anmelden
Der wichtigste Schritt ist allerdings, die noch offenen Forderungen gegenüber dem Mieter zur Insolvenztabelle anzumelden. Dabei handelt es sich um ein Formular, in dem die jeweiligen Forderungen detailliert werden müssen. Viele Insolvenzverwalter stellen dieses Formular mittlerweile online den einzelnen Gläubigern zur Verfügung. Hierfür erhält der Vermieter vom Verwalter einen Zugangscode. Damit kann er sich auf der Webseite des Verwalters einloggen und seine Daten eingeben. Zur Insolvenztabelle können allerdings nur solche Forderungen angemeldet werden, die bis zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags bereits fällig waren. Das sind im Mietverhältnis meistens einerseits etwaige Mietrückstände und andererseits Betriebskosten. Die Forderungen, die der Vermieter zur Insolvenztabelle anmelden will, muss er anhand von Belegen nachweisen. Denkbar ist das z.B. mit dem Mietvertrag oder mit einer Betriebskostenabrechnung. Den Informationen des Insolvenzverwalters lässt sich ferner entnehmen, welche Formalia für die Anmeldung zu berücksichtigen sind. Das kann z.B. die Anzahl der Ausfertigungen betreffen. Grundsätzlich hat der Vermieter seine Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Empfänger hierfür ist der Insolvenzverwalter und nicht das Insolvenzgericht.
Forderungsanmeldung auch später möglich
Auch lässt sich aus diesen Informationen die Frist für die Anmeldung entnehmen. Diese findet sich aber auch regelmäßig im Eröffnungsbeschluss für das Insolvenzverfahren und kann deshalb auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de beim konkreten Verfahren ermittelt werden. Ist die Frist zur Anmeldung bereits verstrichen, kann die Forderung grundsätzlich dennoch geltend gemacht werden. Allerdings ist hierfür eine Gebühr i.H.v. aktuell 15 Euro zu entrichten.
