Will der Vermieter sein Objekt modernisieren, hat er einige Voraussetzungen zu beachten. Er muss verschiedene Schritte einhalten. Nur so ist sicher, dass er die Kosten der Modernisierung auf seine Mieter umlegen kann. Das ist dann vielen Vermietern doch zu aufwändig. Um dem Vermieter die Arbeit etwas zu erleichtern, hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren für die Modernisierung samt der folgenden Mieterhöhung entwickelt. Der Gesetzgeber wollte dadurch Kleinvermieter ermutigen, Modernisierungen durchzuführen.

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Inhalt
Vereinfachtes Verfahren bis 10.000 Euro
Das vereinfachte Verfahren ist dann anwendbar, wenn die Kosten der Modernisierung nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Erforderlich ist auch hier, dass wirklich eine Modernisierung durchgeführt wird. Deshalb sind reine Instandhaltungsmaßnahmen ausgeschlossen. Trotz der Vereinfachung muss der Vermieter auch hier die Modernisierung ankündigen. In der Ankündigung muss erklärt werden, dass der Vermieter das vereinfachte Verfahren nutzen will. Dafür muss der Vermieter nicht die zukünftigen Betriebskosten angeben. Denn gerade die sind nur mit erheblichem Aufwand feststellbar.

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Vorteile für Vermieter
Ein weiterer Vorteil des vereinfachten Verfahrens ist die Pauschalierung der fiktiven Instandhaltungskosten. Normalerweise müssen diese so genau wie möglich festgestellt werden. Im vereinfachten Verfahren werden diese Kosten aber mit pauschalen 30 Prozent angesetzt.
Das vereinfachte Verfahren hat einen weiteren, großen Vorteil für den Vermieter: Der Mieter kann keinen Härtefall einwenden. Er kann also nicht argumentieren, die Mieterhöhung nach der Modernisierung würde ihn finanziell überfordern.
8 Prozent als Aufschlag
Wie bei der Mieterhöhung nach einer normalen Modernisierung kann der Vermieter auch im vereinfachten Verfahren die Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Bei der Erhöhungserklärung muss zusätzlich angegeben werden, dass im vereinfachten Verfahren erhöht wird. Manchmal gibt es für die Modernisierung eine staatliche Förderung. Wird sie durch zinsgünstige oder sogar zinslose Darlehen gewährt, braucht die Förderung nicht berücksichtigt werden.
