Stirbt der Mieter, tritt sein Erbe in das Mietverhältnis ein. Die Juristen sprechen hier von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Allerdings gibt es bei der Wohnraummiete hierzu Sonderregelungen. Bestimmte Personen haben ein sogenanntes Eintrittsrecht beim Tod des Mieters. Führt der Ehegatte mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt, so tritt er mit dessen Tod in das Mietverhältnis ein. Lebten bereits vor dem Tod des Mieters Kinder in der Wohnung, so treten sie in das Mietverhältnis ein, wenn das nicht bereits der Ehegatte macht. Ob die Kinder minderjährig sind, spielt dabei keine Rolle.
Inhalt
Eintrittsrecht für Familienangehörige
Das Eintrittsrecht besteht auch für andere Familienangehörige, mit denen der Mieter einen gemeinsamen Haushalt hatte. Was allerdings unter dem Begriff der Familienangehörigen zu verstehen ist, wurde im Gesetz nicht definiert. Hier ist aber davon auszugehen, dass der Begriff weit zu fassen ist. Somit dürften alle Verwandten und Verschwägerten darunter fallen. Der Grad der jeweiligen Beziehung ist dabei nicht relevant.
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