Was verbirgt sich hinter der Veräußerungs-Zustimmung bei Eigentumswohnungen?
Wenn ein Wohnungseigentümer sein Objekt zu Geld machen will, dann muss er viele Aspekte berücksichtigen. Er muss mit einem Notar die Bedingungen klären, sich um den Übergang der Mietverhältnisse kümmern und sich unter Umständen mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Bei diesem ganzen Trubel geht dann oft ein Aspekt unter: die Veräußerungs-Zustimmung des Verwalters. Sie kann in einer Eigentümergemeinschaft vereinbart werden. Nach der gesetzlichen Regelung kann darin vorgeschrieben werden, dass die Veräußerung von Wohnungseigentum von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten abhängt. Grund hierfür ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich als unauflösbar und auf Dauer angelegt gilt. Deshalb haben die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, sich vor dem Eindringen unerwünschter Personen zu schützen. Deshalb wird dann eine Veräußerungsbeschränkung festgelegt.
Inhalt
Umfang kann unterschiedlich sein
Sie lässt sich mit unterschiedlichem Umfang ausgestalten. So kann z.B. vereinbart werden, dass keine Zustimmung erforderlich ist, wenn das Eigentum verschenkt werden soll. Meistens besteht auch keine Beschränkung für einen Verkauf an Ehegatten oder die Kinder. In der Regel ist auch eine Veräußerung durch den teilenden Eigentümer zustimmungsfrei. Damit eine Veräußerungsbeschränkung von vornherein klar erkennbar ist, muss sie ausdrücklich im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden. Dort wird aber meist nur die Tatsache eingetragen, dass es eine Beschränkung gibt. Für die Details wird dann oft auf die Gemeinschaftsordnung verwiesen.
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