Wer den Schritt gewagt hat und sich Wohnungseigentum gekauft hat, der will es sich früher oder später darin auch gemütlich machen. Deshalb entsteht in ihm der Drang die Wohnung so einzurichten, wie sie ihm gefällt. Dabei setzt das Wohnungseigentumsrecht allerdings Grenzen.

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Balkon kann nicht uneingeschränkt genutzt werden
Das fängt schon bei der Nutzung des Balkons an. Dieser wird zwar regelmäßig zum Sondereigentum gehören, was bedeutet, dass der Eigentümer diesen frei gestalten kann. Aber dennoch muss er sich an einzelne Regelungen halten. Wie schwierig das werden kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam aus dem Jahre 2018. Dort wollte der Eigentümer einen Strandkorb auf seinen Balkon stellen. Das Amtsgericht verbot das allerdings. Es war der Auffassung, dass auf den Balkon nur übliches Mobiliar gehöre. Dazu zählen z.B. ein Tisch, Stühle und ein Sonnenschirm. Dagegen gehören Strandkörbe normalerweise an den Strand. Vor allem wenn sie größer sind und dabei den Ausblick der anderen Eigentümer versperren. Nichts anderes gilt bei Einbauten auf dem Balkon, die von der Straße aus sichtbar sind. Das kann z.B. ein Schrank sein, der vom Eigentümer eingebaut wurde und bis an die Decke reicht.

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Balkon-Außenseite ist Gemeinschaftseigentum
Daneben birgt der Balkon noch weitere Streitpotenzial, gerade wenn es um seine farbliche Gestaltung geht. Denn lediglich die Innenseite wird man zum Sondereigentum zählen. Der äußere Bestandteil gehört der Gemeinschaft. Deshalb kann die äußere Fläche nicht frei gestaltet werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass jeder Balkon anders aussieht. Der Gesamteindruck wäre dann Kraut und Rüben.
Ausbau von Spitz- und Dachboden
Besonders umstritten ist die Nutzung von Spitz- oder Dachböden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Wohnungseigentümer allein Zugriff darauf hat. Zählt der Boden zum Gemeinschaftseigentum, verbietet sich jegliche alleinige Nutzung durch einen einzelnen Eigentümer. Kann aber der Dachboden nur über die Wohnung eines einzelnen Eigentümers betreten werden, meint der eine oder andere, er könne ihn deshalb zum Wohnen nutzen. Darauf kann sich dieser aber nicht verlassen. Denn ein Sondernutzungsrecht kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung begründet werden. Nur weil es ein Eigentümer über längere Zeit alleinig nutzte, wird kein Sondereigentum begründet.
