Wer den Schritt gewagt hat und sich Wohnungseigentum gekauft hat, der will es sich früher oder später darin auch gemütlich machen. Deshalb entsteht in ihm der Drang die Wohnung so einzurichten, wie sie ihm gefällt. Dabei setzt das Wohnungseigentumsrecht allerdings Grenzen.
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Balkon kann nicht uneingeschränkt genutzt werden
Das fängt schon bei der Nutzung des Balkons an. Dieser wird zwar regelmäßig zum Sondereigentum gehören, was bedeutet, dass der Eigentümer diesen frei gestalten kann. Aber dennoch muss er sich an einzelne Regelungen halten. Wie schwierig das werden kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam aus dem Jahre 2018. Dort wollte der Eigentümer einen Strandkorb auf seinen Balkon stellen. Das Amtsgericht verbot das allerdings. Es war der Auffassung, dass auf den Balkon nur übliches Mobiliar gehöre. Dazu zählen z.B. ein Tisch, Stühle und ein Sonnenschirm. Dagegen gehören Strandkörbe normalerweise an den Strand. Vor allem wenn sie größer sind und dabei den Ausblick der anderen Eigentümer versperren. Nichts anderes gilt bei Einbauten auf dem Balkon, die von der Straße aus sichtbar sind. Das kann z.B. ein Schrank sein, der vom Eigentümer eingebaut wurde und bis an die Decke reicht.
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