Die Corona-Krise bringt neben vielen anderen Problemen auch praktische Hindernisse für Wohnungseigentümer. Soll eine Versammlung durchgeführt werden, wird sich der eine oder andere Eigentümer fragen, ob er daran teilnehmen soll. Denn bei solch einer Zusammenkunft wird das Risiko einer Infektion erhöht werden. Dennoch ist sie erforderlich, um die notwendigen Entscheidungen für das laufende Jahr zu treffen.

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Absage durch den Verwalter möglich
Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Eigentümerversammlung einfach so durch den Verwalter abgesagt werden kann. Zur Absage enthält das Gesetz keine konkreten Regelungen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der die Versammlung einberufen hat, sie auch absagen kann. Das ist somit regelmäßig die Aufgabe des Verwalters. Hat der Verwalter die Absage erklärt, dann findet die Versammlung nicht statt. Regelmäßig wird es dann keinen Anspruch der Eigentümer auf ihre Durchführung mehr geben. Denkbar sind aber Schadensersatzansprüche der Eigentümer. Etwa wenn sie bereits eine Reise geplant haben und diese jetzt stornieren müssen. Eine Absage kommt vor allem dann in Betracht, wenn mit vielen Eigentümern zu rechnen ist. Oder wenn Eigentümer aus Risikogebieten anreisen. Natürlich ist sie abzusagen, wenn eine behördliche Anordnung das fordert.

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