Wohnungen müssen früher oder später modernisiert werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So lässt sich mit einer Sanierung Energie sparen, das Objekt kann barrierefrei gestaltet oder für den Mieter der Wohnwert erhöht werden. Der eine oder andere Mieter sieht in solch einer Modernisierung aber manchmal keinen Vorteil. Er würde die Modernisierung gerne verhindern, weil er annimmt, dass er später eine höhere Miete zu zahlen hat. Deshalb versuchen Mieter, entweder die Modernisierung gänzlich zu verhindern oder zumindest die höhere Miete nicht zahlen zu müssen. Im Gesetz gibt es dazu verschiedene Härtefallregelungen. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Oktober 2019 ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen diese anwendbar sind.

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Inhalt
Um was ging es in dem Fall?
Ein Mieter wohnt in Berlin in einer 86 Quadratmeter großen Wohnung. Bereits mit seinem fünften Lebensjahr zog er dort ein. Seine Eltern schlossen den Mietvertrag im Jahre 1962. Mittlerweile lebt er allein in der Wohnung. Er ist Empfänger von Hartz IV. Die Vermieterin modernisierte das gesamte Objekt. Sie dämmte die oberste Geschossdecke und die Außenfassade. Dann ersetzte und vergrößere sie die Balkone auf eine Fläche von jeweils fünf Quadratmeter. Zusätzlich wurde der Fahrstuhl saniert. Dieser funktionierte schon seit den 1970 er Jahren nicht mehr. Ab 2017 sollte die Kalt-Miete um 240 Euro erhöht werden. Dabei fielen 70 Euro auf die Dämmarbeiten. Mit 100 Euro schlugen die neuen Balkone zu Buche. Und weitere 70 Euro wurden für die Sanierung des Fahrstuhls angesetzt. Der Mieter war mit dieser Erhöhung nicht einverstanden und klagte dagegen.

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