In den meisten Mietverhältnissen ist der Mieter dazu verpflichtet die Betriebskosten zu zahlen. Für den Regelfall steht fest, was alles umlagefähige Betriebskosten sind. Dazu zählen nach der Betriebskostenverordnung insbesondere die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der Gartenpflege und der Beleuchtung. Auch die Kosten für den Hauswart sind dort als umlagefähig aufgenommen. Der Hauswart hat dafür zu sorgen, dass im Objekt Sicherheit und Ordnung herrscht. Das bedeutet, dass er sich z.B. um freie Fluchtwege und richtig schließende Haustüren zu kümmern hat. Weiterhin obliegt ihm die Kontrolle von Handwerkern und Fremdunternehmen. Daneben hat er sich um die Ordnung im Haus zu kümmern. Gemeint ist damit z.B. die Einhaltung der Ruhezeiten und die Sauberkeit des Objekts.

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Tätigkeitsumfang oft umstritten
Das größte Streitpotenzial bei den Kosten für den Hauswart liegt bei dessen Tätigkeitsumfang. Denn so manche Tätigkeit ist schlichtweg nicht umlagefähig. So lassen sich Wartungs- und Pflegekosten aus den anderen Betriebskosten dann nicht umlegen, wenn sie der Hauswart erledigt. Ansonsten würden die Mieter doppelt zahlen. Unter keinen Umständen sind sog. Verwaltungstätigkeiten umlegbar. Das sind oft ganz banale Arbeiten, wie z.B. die Verteilung von Rundschreiben, die Abnahme von Wohnungen oder die Terminabsprache mit Handwerkern. Geht es also um eine Tätigkeit, die eher verwaltenden Charakter hat, wird sie nicht umlagefähig sein.

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