Verursacht der Mieter in der Wohnung schuldhaft einen Schaden, dann lässt sich die Frage klar beantworten: Er hat auch für Ersatz zu sorgen. Schwieriger wird es, wenn ein Schaden aufgrund von Verschleiß entsteht. Für den Ersatz des Schadens müsste der Vermieter dem Mieter nachweisen, dass er für diesen allein verantwortlich ist. Das wird in den seltensten Fällen gelingen.

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Mietvertrag enthält Regelungen
Deshalb befinden sich in vielen Formularmietverträgen Regelungen zu den sogenannten Kleinreparaturen. Eine gesetzliche Definition hierfür geht es nicht. Allerdings hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre entschieden, wann eine solche Kleinreparatur vorliegt. Sie bezieht sich auf Teile der Mietsache, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Hintergrund ist dabei, dass der Mieter bei diesen Sachen die Möglichkeit hat Verschleiß- und Alterungserscheinungen dadurch zu verhindern, dass er damit sorgsam umgeht. Deshalb sind davon Gegenstände umfasst wie z.B. die Wasserarmaturen, Steckdosen und Lichtschalter. Nicht dazu zählen z.B. die Elektroinstallation und die Verglasung. Deshalb hat der Mieter auch nicht für zerbrochene Glasscheiben zu haften, sofern er diese nicht selbst beschädigt hat.

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