Die Corona-Krise wirkt sich auf die gesamte Wirtschaft aus. In Deutschland, in Europa und in der Welt. Der Gesetzgeber hat schnell reagiert. Er hat neue Regelungen geschaffen. Damit sollen die Folgen der Krise reduziert werden. Einige Änderungen gibt es auch im Mietrecht. Für den Mieter wurden einige Erleichterungen geschaffen. Sie sollen ihn vor einer Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter schützen. Die Gesetzesänderung wurde in der letzten März-Woche 2020 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen.

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Mieter hat Kündigungsschutz
Grundsätzlich kann ein Vermieter außerordentlich kündigen, wenn der Mieter mit zwei Mieten im Rückstand ist. Nach der Gesetzesänderung kann den Mietern für den Zeitraum April bis einschließlich Juni 2020 nicht das Mietverhältnis gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht zahlen können. Anwendbar ist das Gesetz auf alle Mietverhältnisse. Gemeint sind damit nicht nur solche über Wohnungen, sondern auch über Gewerbeimmobilien. Denn das Gesetz spricht ausdrücklich von Mietverhältnissen über Grundstücke und Räume. Das bedeutet somit neben den Wohnungen auch Büros, Läden und Lagerräume. Die Gesetzesänderung gilt nicht nur für Mietverhältnisse. Der Gesetzgeber hat auch Pachtverhältnisse einbezogen. Somit kann der Landwirt für seinen Acker sich genauso darauf berufen wie der Gastwirt für sein Lokal.

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