Im August 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mietpreisbremse in Hessen nichtig ist. Dabei geht es um diejenige Mietpreisbremse, die im Jahr 2015 durch die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung eingeführt wurde. Ihr findet hier oben ein weiteres Video zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse aus dem Jahr 2015. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Mietpreisbremse verfassungskonform ist. Das klingt für den ersten Moment etwas verwirrend. Ein Gericht sagt, die Mietpreisbremse sei nichtig, dass andere Gericht sagt, sie sei wirksam. Aber hier muss man unterscheiden: Das Bundesverfassungsgericht hat sich nur zur Wirksamkeit des Mietrechtsnovellierungsgesetzes aus dem Jahr 2015 geäußert. Dieses Gesetz ist die Grundlage für die Regelung in Hessen. Es ist nicht zu beanstanden. Der hessische Gesetzgeber musste allerdings nach diesem Gesetz eine Verordnung erlassen, die Mietenbegrenzungsverordnung. Um diese Verordnung erlassen zu können, mussten bestimmte Vorgaben aus dem Bundesgesetz beachtet werden. Das hat der hessische Gesetzgeber aber falsch gemacht. Deshalb kommt es dazu, dass das Gesetz auf Bundesebene wirksam ist, die Verordnung auf Landesebene aber nicht. Damit also die Mietpreisbremse in Hessen wirksam ist, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Zunächst muss das Bundesgesetz wirksam sein und dann muss der hessische Gesetzgeber die Vorgaben aus dem Bundesgesetz auch richtig umsetzen. Letzteres hat er nicht getan.

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Inhalt
Mieter wehrte sich gegen Mieterhöhung
Ein Mieter aus dem Frankfurter Raum hatte im Mai 2016 – also nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse in Hessen – eine Wohnung angemietet. Sie lag in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Oktober 2016 rügte dieser Mieter die Höhe der Miete. Sie übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent. Das stelle einen Verstoß gegen die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung dar. Der Mieter verlangte neben der Anpassung der Miete auch die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 63,98 Euro. Dieser ergebe sich aus der zu viel entrichteten Miete für den Monat November.

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