Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, finden sich dort in der Regel auch verschiedene Anhänge. Das kann z.B. die Hausordnung oder eine Vereinbarung über die Nebenkosten sein. Denkbar sind auch spezielle Vereinbarungen mit den Mietern. Diese können z.B. die Renovierung beim Einzug gegen einen Nachlass bei der Mietzahlung betreffen. Aber nicht jeder Anhang muss zwingend dem Mietvertrag beigefügt werden. Teilweise ist es sogar besser, dass dieser Anhang nicht Bestandteil des Mietvertrags wird. Die Regel „Viel hilft viel!“ geht hier nicht unbedingt auf.

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Hausordnung in den Mietvertrag?
Problematisch ist zunächst einmal die Hausordnung. Diese wird oft zum Bestandteil des Mietvertrags erklärt. Das ist aber in den wenigsten Fällen sinnvoll. Denn ist sie Vertragsbestandteil, kann sie nur mit Einwilligung des Mieters geändert werden. Dieses Dilemma kann sogar dazu führen, dass in einem Objekt dann Hausordnungen mit verschiedenem Inhalt gelten – die einen Mieter haben zugestimmt, die anderen nicht. Unabhängig von der Hausordnung haben die Mieter sowieso auf einander gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Lediglich wenn bestimmte Absprachen hinsichtlich des Verhaltens im Haus getroffen worden, könnte die Hausordnung als Anlage beigefügt werden. Aber selbst in diesem Fall sollte der Vermieter diese besonderen Absprachen direkt in den Mietvertrag aufnehmen.

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