Die Liebe zum Garten ist momentan ungebrochen. Schrebergärten haben aktuell einen großen Zulauf. Deshalb freut sich so mancher Mieter, wenn das Haus, in dem sich seine Wohnung befindet, auch über einen Garten verfügt. Noch besser ist das gemietete Einfamilienhaus mit Garten. Aber nur weil der Garten mitvermietet ist, bedeutet das nicht, dass auch der Mieter zu dessen Pflege verpflichtet ist. Das gilt vor allem beim Mehrfamilienhaus, und zwar selbst dann, wenn der Garten oder einzelne Teile davon explizit an den Mieter vermietet wurden. Anders ist das meist beim Einfamilienhaus aus. Denn hier kann davon ausgegangen werden, dass die Gartenpflege dem Mieter obliegt.

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Mieter muss nicht immer Garten pflegen
Der Vermieter kann grundsätzlich nur dann die Pflege des Gartens einfordern, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung enthalten ist. Deshalb sollte im Vertrag nicht nur festgehalten werden, dass der Garten oder ein Teil hiervon mitvermietet werden. Zusätzlich muss dann der Mieter verpflichtet werden, auch die Pflege zu übernehmen. Klauseln wie z.B. „Der Mieter ist verpflichtet, den Garten zu pflegen“ oder „Die Gartenpflege übernimmt der Mieter“ sollen nach der Rechtsprechung schon ausreichen.

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