Musik ist sicherlich in Deutschland ein Kulturgut. Eine ganze Branche lebt davon. Die Innenstädte würden anders aussehen, wenn es keine Theater und Opernhäuser geben würde. Dennoch müssen der Vermieter und die anderen Mieter nicht unbedingt erfreut sein, wenn aus einer Wohnung den ganzen Tag über Musik zu hören ist.

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Inhalt
Mieter darf musizieren
Grundsätzlich ist es dem Mieter erlaubt, in seiner Wohnung zu musizieren. Im Gegensatz zur Tierhaltung braucht er hierfür keine besondere Erlaubnis. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass der Mieter in seiner Wohnung rund um die Uhr spielen darf. Denn er muss auf die anderen Mieter Rücksicht nehmen. Unzulässig ist deshalb, dass er z.B. bei offenen Fenstern musiziert. Genauso hat er sich an die Ruhezeiten im Objekt zu halten. Diese werden grundsätzlich von der Hausordnung vorgegeben. Regelmäßig liegen diese in der Mittagszeit – meist von 13:00 bis 15:00 Uhr – und in den Nachtstunden von 22:00 bis 8:00 Uhr morgens. Selbst wenn in der Hausordnung hierzu nichts geregelt ist, wird man diese Zeiten als üblich ansehen müssen.

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Generelles Musizier-Verbot unzulässig
Ein genereller Ausschluss des Musizierens in der Wohnung dürfte rechtswidrig sein. Solch ein Verbot würde den Mieter zu sehr in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit einschränken. Dennoch können im Mietvertrag oder in der Hausordnung konkrete Zeiten festgelegt werden. Aber diese Zeiten bedeuten nicht, dass er während dessen alles machen darf. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert deshalb vom Mieter, dass er z.B. nicht stundenlang mit einer Trompete spielen darf. Besonders nervenaufreibend kann daneben das ständige Wiederholen ein und desselben Musikstücks sein. Auch das ist nur in engen Grenzen erlaubt. Dies könnte z.B. bei einer Stunde am Tag gezogen werden. Ein weiteres Problem sind Mieter, bei denen mehrere Familienangehörige ein Instrument spielen wollen. Hier ist es durchaus denkbar, dass eine zeitliche Obergrenze gezogen wird, die sich auf das jeweilige Familienmitglied bezieht.
Problem: Berufsmusiker
Anders kann es allerdings aussehen, wenn der Vermieter einen Berufsmusiker ins Haus holt. Ist beim Abschluss des Mietvertrags dessen Beruf bekannt, wird es schwierig ihm das Musizieren zu verbieten. Denn es ist Bestandteil dieses Berufsbild, dass regelmäßig geübt werden muss, und zwar auch außerhalb des Konzerthauses. Hier kann es noch zu einem weiteren Konflikt kommen, wenn kein Berufsmusiker, sondern ein Berufssänger einzieht. Denn hier wird nicht mehr mit einem Instrument gespielt, sondern die Stimme genutzt. Hier ist ein Verbot dann nochmals schwieriger. Der Vermieter kann hier dann nur noch zu einem entsprechenden Lärmschutz greifen oder mit dem Berufsmusiker oder Sänger konkrete Zeiten vereinbaren.
