Die Möglichkeit, die Mietpreise in der Höhe zu begrenzen, wurde im Jahr 2015 im Gesetz verankert. Grundlage hierfür war das sog. Mietrechtsnovellierungsgesetz. In den neuen Regelungen wurde festgehalten, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Viele Städte haben davon Gebrauch gemacht. Dazu zählt auch die Hauptstadt Berlin. Die Stadt hatte eine Regelung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erklärt. Kürzlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Mietpreisbremse verfassungswidrig ist.

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Bundesverfassungsgesetz überprüft Mietpreisbremse
Am Bundesverfassungsgericht wurden drei verschiedene Verfahren anhängig gemacht. In diesen sollte überprüft werden, ob die Mietpreisbremse gegen das Grundgesetz verstößt. Zwei dieser Verfahren waren sog. Normenkontrollverfahren. Diese wurden vom Landgericht Berlin initiiert. Der Grund hierfür war, dass dort Klagen hinsichtlich der höchstzulässigen Miete bei Mietbeginn anhängig waren. Das dritte Verfahren betraf eine Verfassungsbeschwerde. Sie wurde von einer Berliner Vermieterin gegen ein Urteil erhoben. Das Gericht prüfte dabei einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht, die Vertragsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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