Über einen Besuch in der eigenen Wohnung werden sich wohl die meisten Mieter freuen – solange es nicht die eigene Schwiegermutter ist. Regelmäßig werden Vermieter auch kein Problem damit haben, wenn ihre Mieter Besuch bekommen. Dennoch gelten einige Regeln, die hier zu beachten sind. Sie beziehen sich aber in erster Linie auf den Vermieter.

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Besuch beim Mieter
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, in seinen Wohnräumen Besuch zu empfangen. Er braucht dafür keinerlei Erlaubnis durch den Vermieter. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um Herren- oder Damenbesuch handelt. Natürlich darf der Besuch über Nacht und sogar für einen längeren Zeitraum bleiben.

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Ausnahmen vom Besuchsrecht
Problematisch wird es allerdings, wenn der Besuch nicht nur für ein Wochenende bleibt, sondern sich in der Wohnung länger einquartiert. Die Grenze wird man bei mehr als sechs Wochen ziehen können. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass ein Zeitraum von drei Monaten nicht mehr als Besuch angesehen werden kann. Hier ist dann doch wieder die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Denn in diesem Fall wird man von einer Gebrauchsüberlassung an Dritte ausgehen müssen. Steht allerdings bereits von Anfang an fest, dass der Besuch länger bleiben wird, dann könnte der Vermieter sogar einwenden, dass es sich hier gar nicht mehr um einen Besuch handelt. Denn es war von vornherein klar, dass der Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit gedacht war.
Nur privater Besuch erlaubt
Ein Besuch ist grundsätzlich nur zu privaten Zwecken erlaubt. Deshalb sieht es anders aus, wenn er wegen einer unzulässigen gewerblichen Tätigkeit in die Wohnung kommt. Das kann z.B. bei einer Prostituierten der Fall sein. Denkbar ist es auch, wenn Kunden einen Versicherungsmakler in dessen Privatwohnung besuchen und eine Genehmigung für diese Tätigkeit in der Wohnung nicht vorliegt. In beiden Fällen muss der Vermieter den Besuch bei seinem Mieter nicht dulden.

Besuch darf nicht stören
Unabhängig davon hat der Vermieter weiterhin die Möglichkeit, einen Besuch dann zu verbieten, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Hat ein konkreter Besucher z.B. bei einem vorherigen Besuch erhebliche Störungen verursacht, dann kann der Vermieter das Betreten des Objekts verbieten. Unter Umständen muss er das sogar machen, um den Hausfrieden aufrechtzuerhalten.
Generelles Besuchsverbot kaum möglich
Ansonsten hat der Vermieter aber keinerlei Möglichkeit, einen Besuch in der Wohnung zu verbieten. Er kann das vor allem nicht über Formular-Mietverträge. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist ein solches Verbot zulässig. Das ist einerseits bei Mietverträgen über einen Raum im Wohnheim der Fall. Denn hier kann der Zweck des Heims zumindest Besuchsbeschränkungen zulassen. Andererseits kann eine Beschränkung auch dann zulässig sein, wenn der Vermieter einzelne Räume seiner selbst von ihm bewohnten Wohnung untervermietet. Allerdings ist in beiden Fällen abzuwägen, ob jeweils statt Beschränkungen ein generelles Verbot zulässig ist.