Es gibt Vermieter, die betreten einfach die Wohnungen ihrer Mieter. Eine Rücksprache mit ihren Mietern machen sie dabei nicht. Stattdessen nehmen sie einfach einen Ersatzschlüssel. Sie gehen davon aus, als Eigentümer dürften sie das. Das ist aber nicht so. Zwar hat der Eigentümer ein Hausrecht in seinem Objekt. Das ergibt sich aus dem BGB. Grundsätzlich kann der Eigentümer danach Dritte von der Nutzung ausschließen. Er kann ihnen also das Betreten verbieten und sie aus dem Objekt werfen. Notfalls kann er die Polizei zur Hilfe rufen. Das ist z.B. der Fall bei Hausierern und dubiosen Gestalten. Denn wer in ein Objekt eindringt oder sich darin unbefugt aufhält und sich nach Aufforderung nicht daraus entfernt, begeht einen Hausfriedensbruch.

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Betretungsrecht des Eigentümers
Das ist dann im Regelfall der Mieter. Das bedeutet umgekehrt: Der Eigentümer kann jeden, der nicht im Haus wohnt, das Betreten verbieten. Etwas anders sieht es aus, wenn es sich um Besucher des Mieters handelt. Denen kann er das Betreten nur dann verbieten, wenn von ihnen gravierende Störungen ausgehen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Besucher andere Mieter angreifen oder regelmäßig Ruhestörungen verursachen. Ansonsten kann der Vermieter nicht verbieten, dass seine Mieter Besuch bekommen. Er kann natürlich auch nicht verbieten, dass die Besucher durch den Hausflur zur Wohnung des Mieters gehen. Der Vermieter kann damit also grundsätzlich weder verbieten, dass der Besuch sich in der Wohnung aufhält noch sich auf dem Weg dorthin im Objekt befindet.

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