Mietet jemand einen Laden oder eine Bürofläche, will er regelmäßig für seine geschäftlichen Aktivitäten Werbung machen. Am naheliegendsten ist es dabei, dass er an der Fassade des Gebäudes ein Werbeschild anbringt.

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Anbringung der Außenwerbung ist Mietgebrauch
Grundsätzlich dürfen Gewerbemieter im Rahmen des allgemeinen Mietgebrauchs Namens- und Firmenschilder am Gebäude anbringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Gewerbetreibende oder um die Angehörige der freien Berufe, wie z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte handelt. Auf dem Schild darf dann zunächst einmal der Name angegeben werden. Weiterhin sind zusätzliche Angaben erlaubt, wie z.B. zu den Bürozeiten oder dem Umfang der Tätigkeit.

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