Ein Kellerabteil gehört heute meistens zum Standard bei einer Wohnung im Mehrfamilienhaus. Die Mieter lagern darin die unterschiedlichsten Sachen. Von Autoreifen über Klamotten bis hin zur Schallplattensammlung, die dort überwintern.

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Schildkröte überwintert im Keller
In einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hatte ein Mieter dem Keller noch kreativer genutzt: Darin überwinterte seine Schildkröte. Eines Tages kam der Vermieter am Kellerabteil vorbei. Er stellte fest, dass dort das Vorhängeschloss fehlte. Statt den Mieter direkt darüber zu informieren, brachte der Hausmeister lediglich einen Zettel an der Tür an. Drei Wochen später räumte der Vermieter den gesamten Raum aus. Er hatte auch keine Lust die Sachen einzulagern. Stattdessen entsorgte er sie gleich auf dem Müll. Was er übersah, war die Schildkröte. Sie schlief friedlich in einer Transportkiste.

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Vermieter räumt Kellerabteil
Der Vermieter meinte, wegen des fehlenden Schlosses an der Tür sei der Kellerraum aufgegeben worden. Es bestünde die Gefahr, dass andere Mieter dort ihren Müll ablagern würden. Das sah das Amtsgericht Hannover allerdings anders. Ein fehlendes Schloss bedeutet nicht, dass der Mieter den Raum aufgegeben hat. Auch befand sich in dem Kellerabteil nicht lediglich Müll. Stattdessen waren darunter weitere, wertvolle Gegenstände. Darunter waren z.B. eine Singelküche.
Mieter muss Keller nicht regelmäßig kontrollieren
Der Vermieter kann im Übrigen vom Mieter einen sogenannten Gewerbezuschlag fordern. Das geht allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist. Wie hoch diese zusätzliche Zahlung ist, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Form der gewerblichen Tätigkeit, der Umfang des Publikumsverkehrs, ein möglicherweise angebrachtes Schild und die gewerblich genutzte Wohnfläche.
