Im Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt darüber entschieden, ob ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer über einen eventuell verfallenden Urlaubsanspruch informieren muss.
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Grundsätzlich verfällt Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch, den das Bundesurlaubsgesetz gewährt, ist nicht unbegrenzt in das nächste Jahr übertragbar. Im Regelfall verfällt dieser Anspruch am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Es gibt zwar Ausnahmen, zum Beispiel, wenn jemand erkrankt ist und diesen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr nicht annehmen kann. Aber im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch zumindest nach den gesetzlichen Regelungen zum Ende des Kalenderjahres verfällt.
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