Im Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt darüber entschieden, ob ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer über einen eventuell verfallenden Urlaubsanspruch informieren muss.

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Grundsätzlich verfällt Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch, den das Bundesurlaubsgesetz gewährt, ist nicht unbegrenzt in das nächste Jahr übertragbar. Im Regelfall verfällt dieser Anspruch am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Es gibt zwar Ausnahmen, zum Beispiel, wenn jemand erkrankt ist und diesen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr nicht annehmen kann. Aber im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch zumindest nach den gesetzlichen Regelungen zum Ende des Kalenderjahres verfällt.

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Arbeitgeber muss Arbeitnehmer über Urlaub informieren
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu belehren erstens, in welcher Höhe er einen Urlaubsanspruch hat und zweitens, welche Verfallsfristen für ihn, also für den Arbeitnehmer, zu beachten sind, damit er seinen Urlaub nehmen kann. Das hat folgenden Hintergrund: Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub tatsächlich nehmen zu können.
Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr so einfach
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass ein Urlaubsanspruch nur noch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber erstens den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und zweitens ihn rechtzeitig und klar darüber informiert hat, wenn er ihn nicht nimmt, dass er dann verfällt.
